Weiterer positiver Geschlechtseintrag im Personenstandsrecht;
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017

Recht_2

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Personenstandsrecht insoweit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als § 22 Abs. 3 des Personenstands­gesetzes neben dem Eintrag „männlich“ oder „weiblich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen ließen. Das Gericht hat die fragliche Regelung allerdings nicht für nichtig, sondern für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die Benachteiligung der Betroffenen zu beseitigen. Bis zum 31. Dezember 2018 muss eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden. Verwaltungsbehörden dürfen die Normen im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit bis dahin nicht mehr anwenden.

LKT Rundschreiben Nr. 606/2017 [PDF-Dokument: 55 kB]

13.11.2017